Rechtssituation Laser im öffentlichen Bereich

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robert_orso

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Hallo Astro Freunde,

ich möchte hier explizit NICHT die Diskussion wieder aufbringen wie sinnvoll oder gefährlich grüne Laserpointer bei Sternführungen sind. Das wurde in der Vergangenheit wohl zur Genüge abgehandelt.

Aber eben WEIL die Diskussionen schon ein paar mal sehr intensiv gelaufen sind, weiß der Eine oder Andere vermutlich auch über die geltenden Vorschriften Bescheid. Und seit 2003, als das erstmals hoch gekocht ist, kann sich hier auch einiges geändert haben.

Ich habe das Thema hier eingestellt, weil die letzten Beiträge dazu auch hier gelandet sind und einen besseren Platz scheint es auch nicht zu geben.

Mich würde interessieren, ob jemand weiß, welche gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich für die Benutzung von Lasern im öffentlichen Raum anzuwenden sind. Vorzugsweise für Österreich, aber da die deutschen Regeln meist nicht weit von den österreichischen abweichen, kann man sich da sicher auch orientieren.

Laser werden ja an vielen Stellen eingesetzt, etwa auch im Baugewerbe, bei Veranstaltungen usw., wo keine Laborbedingungen herrschen.

Ich habe für Österreich einen Passus im Konsumentenschutzgesetz gefunden, dass etwa "Laserpointer, die für den Endverbraucher bestimmt sind nur bis Schutzklasse 2 in Verkehr gebracht werden dürfen". Das regelt den Verkauf, sagt aber wieder nichts über den Betrieb aus. 2011 wurde von unserem Parlament ein Entschließungsantrag angenommen "zu überprüfen, ob strengere Regeln angewendet werden können". Am Gesetzestext hat sich bis heute aber nichts geändert.

Im Arbeitnehmerschutz gibt es Vorgaben für Kennzeichnung, Schutzvorrichtungen, usw. Das bezieht sich aber wieder auf betrieblich eingesetzte Laser. "Disco Besucher" sind in diesem Sinn ja keine Arbeitnehmer, Baustellenarbeiter schon. Aber so ein Nivelliergerät hat ja einen rotierenden Strahl und da kann man auch nicht sicherstgellen, dass er das Baustellengelände nicht verlassen wird.

Hat jemand einen Tip, wo ich mich diesbezüglich schlau lesen kann? Es muss keine verbindliche Rechtsberatung sein. Ich möchte mir trotzdem einen Überblick verschaffen, was an Rechtsvorschriften existiert und angewendet werden muss.

Also bitte nicht gleich steinigen und wegen des Themas nicht gleich wieder Krieg ausrufen.

Danke vorerst,
Robert
 
...die Verordnung gilt aber nicht für Batteriebetriebene Laser ;)
 
Zitat von maximilian:

Vielen Dank. Das hilft mir weiter. Manche Bereiche scheinen davon nicht sicher abgedeckt zu werden, aber als Orientierungshilfe ist es OK.

Das mit
Laser-Produkte mit geringer Leistung sind meist nur batteriebetrieben (typischerweise 3V - 12 V) und nterliegen nicht den aufgeführten Verordnungen.
scheint mir noch etwas unklar, weil "geringere Leistung" bei manchen "Consumer Produkten" keine automatische Eigenschaft aus dem Batteriebetrieb mehr ist aber
Laser der Klassen 3R, 3B und 4 dürfen nicht als Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG auf dem Markt bereitgestellt werden bzw. zum Einsatz kommen.

Scheint mir dann doch eindeutig. "Auf dem Markt bereitgestellt" würde die Haftung des Herstellers auf Einhaltung der Sicherheit betreffen. "dürfen nicht zum Einsatz kommen" ist wohl der relevante Teil im Text.

"Verbraucherprodukt im Sinne des ProdSG" wäre ein Teil das für den ungeschulten Endanwender gedacht ist und gefahrlos bedient werden muss. Ein Disco Laser ist sicher über dem Grenzwert, wird aber von einer "geschulten Person" benutzt, wobei eigentlich wieder die Sicherungsmaßnahmen mit Absperrung, Ton- und Lichtsignal usw. gelten müssten.

Ich muss das noch genauer lesen, aber viel davon scheint mir darauf hinaus zu laufen, dass "der Verantwortliche genau wissen soll was er tut" und Strafmaßnahmen erst im Anlassfall nach anderer Rechtssprechung eingeleitet werden (bspw. fahrlässige Gefährdung).

Etwas irritierend auch der Absatz, dass eine staatliche Anerkennung der Ausbildung des LSB nicht vorgesehen ist - "weil so wenig passiert, dass es den administrativen Aufwand nicht lohnt".

Es bleibt also in der Veranwortung der Verantwortlichen. Ich hätte zumindest eine Formulierung erwartet, dass beispielsweise "die Inbetriebnahme von Lasern der Klasse xxx durch Personen, die keine aktuelle staatliche Zertifizierung besitzen verboten ist".

Das scheint nicht so zu sein, auch wenn sich jeder aufregt, dass heute alles überreguliert ist. Dafür ist ein 1mW Laser als Zielhilfe bei einem Gewehr eine verbotene Waffe. Wird es aber durch seine Anwendung, nicht durch seine inhärente Gefährlichkeit.

Danke erst einmal für die Infos. Da kann ich weiter recherchieren.
 
Hallo Robert,

Zitat von robert_orso:
Etwas irritierend auch der Absatz, dass eine staatliche Anerkennung der Ausbildung des LSB nicht vorgesehen ist

ich war jahrelang Sicherheitsbeauftragter in meiner Abteilung an der Uni. Einmal jährlich wurde jeder belehrt und mußte per Unterschrift die Teilnahme bestätigen. Den Job haben wir geteilt: ich als Chemiker habe über die chemische Sicherheitsvorschriften referiert, mein Kollege - ein IT-ler - über die elektrische und ein dritter - Physiker - über die Laser. Jeder von uns mußte sich selbst mit den Vorschriften vertraut machen, allenfalls konnte man den Sicherheitsingenieur der Uni fragen, wo man die Vorschriften findet.

Wieviele Abteilungen gibt es an der Uni, 50? 100? Welch ein Aufwand, wenn Du alle diese Sicherheitsbeauftragten auch noch staatlich zertifizieren willst.

Gruß Uwe
 
Zitat von Radfahrer:
Wieviele Abteilungen gibt es an der Uni, 50? 100? Welch ein Aufwand, wenn Du alle diese Sicherheitsbeauftragten auch noch staatlich zertifizieren willst.
Das wäre eine Frage wie kompliziert man das machen will. Gerade an der Uni wäre das ja im Uni Betrieb leicht unzerzubringen. Eine definierte Ausbildung "Laserschutzbeauftragter". Prüfung wie sonst an der Uni üblich und Abschluss wird anerkannt.

Die easy Variante: Prüfungszentrum wie bei Microsoft oder Cisco. Eine Frage der Akzeptanz der Prüfung, keine Frage der Bürokratie. Es müsste sich einmal wer hinsetzen und die geforderte Qualifikation definieren.

Aber ist eben so nicht. Ich wollte den Status Quo ausleuchten.
 
hallo Robert,

in Ö dürfen Laser über Klasse 2 nicht and "Endverbraucher" verkauft werden, laut Erkenntnis des VfGH von 2001:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFT_09989075_99V00104_00

Laserpointer Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20000012

Laserklassen Definition Seibersdorf:
https://laser-led-lampen-sicherheit...ler/pruefstelle-laser/lasersicherheitsklassen

Damit ist Klasse 2 bis 1mW die max. zulässige Emissionsleistung für in Ö zum Verkauf zugelassene Laser.

Hier ein Laser Spezialgeschäft in Wien, das ich empfehlen kann, und wo ich die Laser für die Interferometrie beziehe:
http://www.roithner-laser.com/laser_pointers.html

lg Tommy
 
Zitat von tommy_nawratil:
Danke für die Links. Die Verordnung kannte ich schon, den offenbar vorangegangenen VfGH Entscheid noch nicht.

Letztendlich bestimmen aber beide Papiere den Handel mit diesen Geräten. Über den Betrieb ist dagegen nichts enthalten.

Die Einteilung der Klassen ist sehr konservativ (was auch explizit so erklärt ist). Dass beispielsweise die "Klasse 3" von 1mW bis 500mW geht, ist ja etwas grob gestaffelt. 0.99 mW ist OK, 1.01mW werden behandelt wie 500mW.

Aber irgendwo muss man die Grenze ja schließlich ziehen.

Wie würde unser Leben aussehen, wenn der Paragraph:

§5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen vertretbar sind.

bei allen Produkten in gleichem Maß Anwendung finden würde?
:erschreck:
 
Google doch einfach mal nach Laser Sicherheit

In den ersten zehn Treffern findest Du alles relevante zum Thema, einschließlich EU-Richtlinien, die also auch für Österreich gelten. Wovon natürlich das meiste die wirklich gefährlichen Laser höherer Klassen betrifft ...

 
Guten Morgen,

das Dokument, welches Maximilian verlinkt hat finde ich nützlich.

Trotzdem muss man hier privates und gewerbliches Handeln trennen.

Mein letzter Stand für D (privates Handeln!) ist:

- Verkauf evtl restriktiv (gilt für den Händler, nicht für den Käufer!)
- Besitz jeglicher Leistungsklassen erlaubt
- Ziel-Laser sind verboten (Besitzverbot!)
- In den eigenen vier Wänden darf man beliebig lasern
- im Freien gibt es keine Regulierungen, man darf nur nichts und niemanden schaden/blenden/abfackeln etc pp.

Der letzte Punkt scheint irgendwie "unterreguliert", doch bislang konnte mir noch niemand ein Verbots-Gesetz zeigen.

Würde mich interessieren, ob jemand dazu etwas verlinken kann. Aber bitte keine gewerblichen Gesetzestexte - es geht hier nur um privat, so wie ich Roberts Frage verstanden habe.

cs Kai



 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Zitat von fraxinus:
es geht hier nur um privat, so wie ich Roberts Frage verstanden habe.

Jein, das Gewerbliche war mir schon wichtig. Die meisten Laser werden wohl immer noch gewerblich verwendet, zumindest im Freien oder zumindest außerhalb von gesicherten Räumen. Es ging tatsächlich um den generellen Einsatz im Freien, also ohne gesicherte Labor Umgebung.

Aber vermutlich sind diese Laser, etwa in Nivelliergeräten, Distanzmessern usw. von sehr geringer Leistung, wodurch keine der sonst im Arbeitnehmerschutz aufgezählten Sicherheits Maßnahmen nötig sind.

Als der Baumeister unsere Terrasse ausgemessen hat, wurde auch so ein Nivellier Laser aufgestellt. Der Strahl auf "Chihuahua Augenhöhe", worauf ich meine Lieblinge sicherheitshalber außer Reichweite gebracht habe. Er hat mir zwar versichert, das sei völlig unbedenklich, aber das mulmige Gefühl blieb. Der Laserpunkt war aber im Tageslich praktisch nicht erkennbar. Sehr mühsam abzulesen.

Mir ging es bei der Suche ähnlich. Die Vorschriften regeln den Verkauf und den Arbeitnehmerschutz, aber scheinbar nicht den Betrieb als solches.

Das wird wohl ähnlich gehandhabt wie bei Messern. Manche sind aufgrund ihrer Bauart grundsätzlich verboten, andere sind grundsätzlich erlaubt und es wird erst ein Problem, wenn man damit jemanden verletzt. Solange das Katana von geschulten Personen in der Küche zum Zwiebelschneiden benutzt wird ist es OK.

Bei Lasern ist das Problem die scheinbar unbegrenzte Reichweite der potenziellen Gefährdung und bei entsprechender Stärke die Geschwindigkeit in der etwas passieren kann. Das geht im wahrsten Sinn des Wortes schneller als man blinzeln kann.

Dass sie im privaten Umfeld vermehrt anzutreffen sind liegt sicher auch genau daran. Das Gefährliche übt einen starken Reiz aus. Giftige Haustiere, ein scharfer Hund, ein Schwert an der Wand, das Gewehr im Schrank oder Großvaters letzte Handgranate im Keller...
 
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