Um vielleicht mal etwas Licht ins Dunkle zu bringen:
Mit 1 mW siehst Du nicht viel vom Laserstrahl,
Und mit 5 mW auch nicht. Deshalb gibt es
a) überhaupt keinen Grund zur Aufregung, denn
es ist erst recht keine Störung anderer Beobachter
zu erwarten (nichtmal in unmittelbarer Nähe neben 250 mW-1000 mW DPSS-LIDAR-Anlagen, deren Strahl man quer zum
Strahl kaum erkennen kann!)
und
b) die Anschaffung nicht sonderlich nützlich.
Stärkere Laserpointer (auch die üblichen 5 mW Teile) sind als Laser Klasse 3B klassifiziert und DÜRFEN OHNE BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG UND TÜV-ABNAHME NICHT IN DER ÖFFENTLICHEIT BETRIEBEN WERDEN.
Das stimmt nicht. Es handelt sich dabei um Laser
der (alten) Klasse III A und die dürfen ohne Anzeige
betrieben werden. Laser der Klasse III B haben
Leistungen bis 500 mW!
allein der Betrieb im Freien ist nach § 325a StGB strafbar.
Das stimmt nun auch nicht. Denn zum Glück verlangt der
Gesetzgeber in einem Rechtsstaat dafür die GRÖBLICHE
Verletzung von Vorschriften, die hier sicherlich nicht
vorliegt, und zusätzlich eine KONKRETE Gefahr, die über
eine abstrakte, hypothetische Gefahr weit hinausgeht.
Das ist geregelt in BGI 5007, BGV B2, BGI 832 und DIN EN 60825-1.
Die ersten 3 Unfallverhütungsvorschriften gelten nur im gewerblichen Bereich und unter Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht jedoch im privaten Bereich.
Die DIN-Norm ist lediglich eine Norm und stellt keine
Vorschrift dar.
Mit dem Passus "unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten" (damit ist die DIN EN 60825-1 gemeint) wird die DIN, die eigentlich nur eine Verwaltungsvorschrift ist,
quasi zum Gesetz erhoben.
Eine Norm ist keine Verwaltungsvorschrift und wird schon
gar nicht durch das Zitieren so abstrakter Begriffe wie
"nichtionisierender Strahlung" im StGB zum Gesetz.
Eine Gefährdung ist nach DIN EN 60825-1 gegeben, sobald auch nur die hypothetische Möglichkeit besteht, dass jemand den Strahl ins Auge bekommt (z. B. beim Zeigen in Horizontnähe oder wenn die GoTo plötzlich verrückt spielt).
Eine abstrakte Gefährdung nach einer DIN-Norm führt nicht zu einer Erweiterung des Gefährdungsbegriffs im Strafgesetzbuch. Schließlich soll im Strafrecht keine Bagatelle zur Straftat gemacht werden, sondern ernsthafte
Vergehen und Verbrechen geahndet werden. Also kurz gesagt
nicht das blosse kurze Leuchten mit einem relativ schwachen Lichtstrahl eines 5 mW-Lasers in einem Garten ohne einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen, der im nicht-gewerblichen Bereich nichtmal vorgeschrieben ist, sondern z.B. die Schädigung der Sehkraft eines Opfers
durch z.B. einen 25 mW Laser.
Bei voll dunkeladaptiertem Auge kann bei 5 mW schon eine Bestrahlungsdauer von 1/10 sec zu irreparablen Schäden führen!
Bei einem Laser mit <= 5 mW gehen die Berufsgenossenschaften
in ihren Vorschriften in der Regel davon aus, dass der Lidschlussreflex zum Schutz des Auges noch ausreicht.
Ich denke, wir können uns hier lange Diskussionen sparen,
festzuhalten, dass der Betrieb solcher Laser, solange
dadurch niemand gestört wird, zwar nicht strafbar ist, diese
Laser aber als Sucher denkbar schlecht geeignet sind, da
man das zu findende Objekt anhand des fast oder gänzlich unsichtbaren Strahls nur schwer erkennen kann, die
Dinger sich bestimmt leicht verstellen und ein Telrad-Sucher
durch die eingeblendeten Kreise besser zum Aufsuchen geeignet sind.