muß ich das in zukunft auch tun?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas wolf
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wolf

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hallo,
habe kürzlich in einer anzeige im " biete " - forum zum abschluß folgenden satz gesehen:

" Etwas leidiges zum Schluss.
Da Privatverkauf widerspreche ich dem EU Recht der Privaten Garantie-Haftung. Daher keine Gewähr auf Folgeschäden.
Das Teil ist jedoch wie beschrieben und kann vorher besichtigt und getestet werden. "

was hat es denn damit auf sich? sollte ich das jetzt aufgrund des eu-rechtes als privatverkäufer auch schreiben.
oder wie ist das?
danke !
wolf
 
Hallo Harald,

lies mal z.B. hier zu diesem Thema.
Diese Floskel ist zumindest rechtlich unwirksam, könnte im Extremfall sogar als arglistige Täuschung ausgelegt werden.

Wäre ja noch schöner, wenn jeder eine gesetzlich vorgeschriebene Garantie einfach mit einem Satz unwirksam machen könnte.

Bei ebay hat sich das zwar mittlerweile als Standard eingebürgert, ändert aber trotzdem nichts.
 
Es gibt kein neues EU-Recht

Hallo Wolf,

mit dem, EU-Recht hat das gar nichts zu tun, das gibt es nämlich gar nicht.
Es gibt aber das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2002, welches auf einer EU-Verordnung beruht.

Diese EU-Verordnung ist jedoch für keinen Bundesbürger bindend, sondern allein das BGB.

(Quelle: Rechtsanwälte Kotz, www.ra-kotz.de)


BGB § 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,


1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst


2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.



Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.

Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kann er die Gewährleistung nicht grundsätzlich ausschließen.

Unternehmer ist jeder, der ein Geschäft bei ebay in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist als solche zu verstehen, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Bei Firmen dürfte dies eindeutig sein, wenn ein Verkäufer, wie anhand der Bewertungen zu überprüfen ist, viele Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraumes vorgenommen hat, wird man ebenfalls davon ausgehen können, dass er dies gewerblich tut.

Der Unternehmer als Verkäufer kann die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten nicht wirksam ausschließen. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistungszeit gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

Unternehmer haben somit bei ebay immer das Problem, zumindestens ein Jahr lang, für die Mangelfreiheit der Sache einstehen zu müssen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt. Wesentlich ist hier § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem es heißt: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."

Der Gefahrübergang ist dann gegeben, wenn der Kunde, d.h., der Käufer, den Gegenstand tatsächlich erhält. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wie sie im Angebot angegeben ist. Ist ein Gegenstand somit als beschädigt oder defekt angeboten worden, ist dies die vereinbarte Beschaffenheit und der Kunde kann selbstverständlich keinen funktionierenden Gegenstand verlangen.

Auch die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, dürfte keinen Mangel darstellen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mangelfreies Gerät erwarten.

Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die die oben genannten Formulierung zum Gewährleistungsausschluß verwendet haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.

Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.

Hat der Käufer seine Informationspflichten erfüllt, gilt § 442 BGB in dem es heißt: "Die Rechtes des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

§ 442 BGB beinhaltet somit die Tatsache, dass der Käufer, wenn ihm Mängel an der Sache bekannt sind, entsprechende Rechte nicht geltend machen kann.

Zusammengefaßt kommt es somit für die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses darauf an, ob der Verkäufer die Ware ausreichend beschrieben hat. Sind keine Mängel erwähnt, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es sich um ein funktionierendes Produkt handelt. Ansonsten müssen zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung die Mängel ausdrücklich beschrieben werden.

Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte somit nicht wirksam sein.


Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Rechtsanwalt Johannes Richard,
Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock



Grüße
Thomas
 
hallo, danke an euch " rechtsgelehrte " <img src="/phpapps/ubbthreads/images/icons/laugh.gif" alt="" />
wenn ich das recht verstehe , muß ich als privatmann das also nicht unbedingt tun. oder?
ach, wie schwer kann doch das leben sein.
ich werde also auf solche floskeln verzichten und meinen evtl. käufern, wie ich schon im beitrag " hasskappe " schrieb, die bestmöglichen informationen über das jeweilige teil geben und , wenn möglich, bei problemen mit rat und tat zur seite stehen.
bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
und wenn ja, faßt es doch mal mit allgemeinverständlichen 3 sätzen zusammen <img src="/phpapps/ubbthreads/images/icons/smirk.gif" alt="" />
nochmals danke und beste grüße!
wolf
 
Hallo!

> wolf: ... und wenn ja, faßt es doch mal mit
> allgemeinverständlichen 3 sätzen zusammen ...

'Allgemeinverständlich' ist an sich schonmal ein schwer zu definierender Begriff <img src="/phpapps/ubbthreads/images/icons/wink.gif" alt="" /> - aber ich habe aus dem oben angegebenen Zitaten mal die 3 wirklich relevanten Sätze herausgezogen:

1.) Der private Verkäufer kann die Gewährleistung nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat.

2.) Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.

3.) Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte somit nicht wirksam sein.

Fazit: Mach es genau so, wie Du geschrieben hast (Zustand präzise beschreiben) und spar Dir jedes weitere juristische Brimborium. Das Gesetz gilt so oder so!

ciao, maximilian
 
danke maximilian!
kurz und knapp. prima!
so isses, und so bleibt es auch !
zumindest bei mir.
bin auch noch nie schlecht gefahren so!
herzliche grüße !
wolf
 
Hallo Maximilian,

1.) Der private Verkäufer kann die Gewährleistung nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat....
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...Fazit: Mach es genau so, wie Du geschrieben hast (Zustand präzise beschreiben) und spar Dir jedes weitere juristische Brimborium. Das Gesetz gilt so oder so!

Wenn ich als Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschliesse, dieser Ausschluss also nicht zum Vertragsbestandteil wird hafte ich in jedem Fall! Beispiel: Du verkaufst ein Auto, 2 Monate später reisst der Zahnriemen obwohl alle Inspektionen erledigt wurden, dann bist Du als Verkäufer derjenige der das bezahlt. Solche Fälle lassen sich bei Vertragsabschluss ausschliessen, es sei denn man hat gewusst dass der Wechsel längst überfällig ist und dies verschwiegen. Stichwort "arglistige Täuschung".
Wenn mir kein Mangel an der Sache bekannt ist, die Sache bei Übergabe funktioniert und erst später ein Mangel auftritt, so kann ich sehr wohl eine Gewährleistung ausschliessen. Veräsume ich dies, so hafte ich als Verkäufer dafür. Das "juristische Brimborium" kann Dich teuer zu stehen kommen wenn Du auf dieses verzichtest.
Lies Dir dazu auch mal den Link der weiter oben gepostet wurde bei Ebay durch.

Viele Grüße,
Jochen
 
Hallo Wolf,

hallo, danke an euch " rechtsgelehrte "
wenn ich das recht verstehe , muß ich als privatmann das also nicht unbedingt tun. oder?

Doch. Lies Dir den Link noch mal durch. Ich zitiere : "Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ist grundzätzlich, wenn nicht anders vereinbart auf die Dauer von 24 Monaten bestimmt. Private Verkäufer können die Gewährleistung beschränken und sogar ganz ausschließen. Der Haftungsausschluss muß schriftlich formuliert in der Angebotsbeschreibung enthalten sein."

"Sinnvolle Formulierungen für Auktionen von Privatverkäufern:

Die Sachmängelfreiheit wird hiermit bestätigt, Ich räume einen Zeitraum von 10 Tage, ab Erhalt, zur Prüfung des Artikels ein und gewähre innerhalb dieser Zeit ein Rückgaberecht im begründeten Fall. Die Rücknahme erfolgt Zug um Zug. Nach Rücksendung des Artikels erhalten Sie eine Gutschrift über die Höhe des Gebotsbetrages.

Darüber hinaus gilt: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf einen gebrauchten Artikel ohne Gewährleistung zu bieten. Da es sich um ein Einzelstück handelt, werden der Gewährleistungsfall, Nachbesserung, Minderung sowie Reparatur oder Umtausch einvernehmlich ausgeschlossen."

Wenn Du die Gewährleistung nicht durch diese oder eine ähnliche Formulierung ausschliesst, haftest Du auf jeden Fall.

Viele Grüße,
Jochen
 
Hallo Astrojockel,

lies mal z.B. hier zu diesem Thema.
Diese Floskel ist zumindest rechtlich unwirksam, könnte im Extremfall sogar als arglistige Täuschung ausgelegt werden.

ich denke Du meinst dieses Zitat aus dem von Dir angegebenen Link: "...Die Formulierung ist unwirksam im Sinne § 475 I BGB und wird nicht Vertragsbestandteil. Die Möglichkeit des Umtauschs (§ 437 Nr. 1 BGB) bzw. der Rückgabe, verbunden mit der Rückgewähr des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB), ist weiterhin gegeben...."

Lies Dir mal den §475 durch, der spielt nur für Unternehmer eine Rolle. Privatpersonen dürfen die Gewährleisung ausschliessen.

Grüße,
Jochen
 
danke jochen und ihr anderen.
uffuffuff. es ist doch nicht so einfach.....
wolf
 
Hallo Jochen!

> Wenn ich als Verkäufer die Gewährleistung nicht ausschliesse, dieser
> Ausschluss also nicht zum Vertragsbestandteil wird hafte ich in jedem Fall!

Nein! Denn 'Gewährleistung' bezieht sich (für den Fall des privaten Verkäufers!) nur auf Mängel, die beim Kaufabschluß schon bestanden. Die Beweislast liegt im Fall des privaten Verkaufes zudem _immer_, also von der ersten Minute an, beim Käufer (anders als beim gewerblichen Verkauf, wo sie in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer liegt und für den Rest der zweijährigen Gewährleistungsfrist auf den Käufer wechselt. Stichwort: 'Beweislastumkehr' - weswegen es inzwischen genügend Fälle von Leuten gibt, die vom Mediamarkt mit ihren 13 Monate alten Digitalkameras wieder heimgeschickt wurden, weil es ihnen unmöglich war zu beweisen, dass der Defekt auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bereits zum Kaufzeitpunkt bestand.)

Gerade bei dem angegebenen Beispiel mit dem Zahnriemen muss man sich als Privatmann wirklich nur dann Sorgen machen, wenn einem die Werkstatt vor dem Verkauf zum Wechsel des Zahnriemens wegen sichtbarer Verschleisserscheinungen geraten hat und auch bereit ist, das zu bezeugen. Ansonsten muss der Käufer nämlich den Beweis dafür erbringen, dass der Z.R. bereits zum Kaufzeitpunkt beschädigt/defekt war.

> Das "juristische Brimborium" kann Dich teuer zu stehen kommen wenn Du
> auf dieses verzichtest.

Wie gesagt nur in solchen Fällen, in denen der Käufer den Beweis erbringen kann, dass die Sache zum Zeitpunkt des Kaufes bereits defekt war. Also nie!

Uneingeschüchterte Grüße ;-) , Maximilian


Nachtrag: Ich habe jetzt noch ein bischen mehr zum Thema gelesen ... und finde dabei beide Versionen. Es schadet also sicher nicht, beim Verkauf die Gewährlestungsansprüche auszuschliessen. Bei echten Mängeln nützt es aber auch nichts!
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
EU-Hoax

Volle Zustimmung! Ich als Nicht-Jurist war für den Artikel in der c't 4/04, Seite 96 dankbar. Titel: "Drei, zwei, eins ... -- Ärger? Spezielle Rechtsfragen rund um Internet-Auktionen". Darin wurde dieser typische Nachtrag bei ebay-Auktionen mit dem neuen EU-Recht als Hoax bezeichnet. Das ist nämlich ganz einfach falsch.
Trotzdem muss man bei Gewährleistung und Gewährleistungs-Ausschluß ein paar Dinge wissen. Aber dazu haben ja schon die anderen fleißig gepostet...
 
Hallo Maximilian

Nein! Denn 'Gewährleistung' bezieht sich (für den Fall des privaten Verkäufers!) nur auf Mängel, die beim Kaufabschluß schon bestanden.
Auch beim Unternehmer bezieht sich die Gewährleistung nur auf Mängel die beim Kaufabschluß schon bestanden...aber ich denke Du hast Dich da nur etwas missverständlich ausgedrückt und beziehst das auf:
...Die Beweislast liegt im Fall des privaten Verkaufes zudem _immer_, also von der ersten Minute an, beim Käufer ...

Das ist mir neu. Bis jetzt dachte ich immer dass in den ersten 6 Monaten immer der Verkäufer unabhängig ob Unternehmer oder privat die Beweislast trägt. Hast Du dafür eine Quelle? Direkt im BGB habe ich nichts gefunden.

Wie gesagt nur in solchen Fällen, in denen der Käufer den Beweis erbringen kann, dass die Sache zum Zeitpunkt des Kaufes bereits defekt war. Also nie!

Naja, fast: wenn es sich um dementsprechend viel Geld geht (z.B. die Sache mit dem Zahnriemen) ist durchaus auch ein Gutachten lohnend, natürlich nur bei Erfolg. Aber Du hast schon recht, das wird recht selten der Fall sein.

Uneingeschüchterte Grüße ;-) , Maximilian

Das war sicher nicht meine Absicht ;-)


Grüße,
Jochen
 
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