Na dann wollen wir mal!
erstens ist das ein Urheberverstoß, wenn Abbildungen von Vixen-Artikeln, ganz offensichtlich aus geschützten Broschüren oder Katalogen, zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Zweitens ist das eine Irreführung und damit unlauterer Wettbewerb, soweit da ohne Einschränkung behauptet wird, es könne jeder beliebige Titel aufgedruckt werden. Diese Behauptung ist, jedenfalls soweit dadurch unbefugter Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB) ermöglicht wird, falsch und damit irreführend, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob der Anbieter unerlaubte Titel tatsächlich abdrucken würde.
drittens: Profilneurosen sind an sich nicht strafbar...
astroklaus