"EU-Recht" (keine Garantie, Gewährleistungen)

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yarosso

Aktives Mitglied
Hi,
was mir in letzter Zeit aufgefallen ist, das unter vielen Angeboten folgendes steht (nicht nur eBay, auch hier):

Da es sich um einen Privatverkauf handelt, schließe ich eine Garantie oder Gewährleistung nach EU Recht ausdrücklich aus.

Dieses "EU-Recht" gibt es nicht. Die EU erstellt Richtlinien, die für den Bürger unbedeutend, aber für den Staat bei der Gesetzgebung bindend sind. Erst dann wirken sie sich auf den Bürger aus, aber nicht als "EU-Recht" sondern als landesabhängiges Gesetz (§437).

Auch als Privatverkäufer muss man Gewährleistung geben, wenn der Artikel kaputter ist, als er angegeben wurde, da führt kein Weg drum herum. Aber Garantie zu geben ist freiwillig.

Hier ist das ganze nochmal genauer erklärt: Gewährleistungsausschluss

Just my 2 Cents.

Viele Grüße und CS,
Matthias
 
Deine Schlüsse aus dem verlinkten Artikel sind nicht richtig.

In den Punkten 3.1 und 3.2 des verlinkten Artikels steht geschrieben, dass der Ausschluss von Gewährleistung (Mängelhaftung) durchaus möglich ist und auch, unter welchen Voraussetzungen.

Ob bei häufigeren Privatverkäufen die Gewährleistung wirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, hängt also wesentlich von der Formulierung ab. Sicher wäre aus meiner Sicht: "Dies ist ein Privatverkauf. Ich möchte die Gewährleistung ausschließen.".

Jens
 
Die Formulierung "Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung"
ist völlig ausreichend und rechtssicher.

Gruß
Peter
 
... nur wenn erkennbar ist, dass diese Klausel nicht AGB ist. Wenn bei häufigeren Privatverkäufen einer Person "Deine" Formulierung verwandt wird und nicht erkennbar ist, dass sie verhandelbar ist, kann sie als AGB gewertet werden.

Jens
 
Hi,
wenn man nun einen "Faltrefraktor" statt einem Teleskop erhalten hat, kann man trotzdem auf Mängelhaftung bestehen, da es ein arglistig verschwiegener Mängel ist:

In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!

Ich hatte mich oben etwas dämlich (eher falsch) ausgedrückt als ich es wollte ;).

Viele Grüße und CS,
Matthias
 
Antwort auf:
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!

Zwischen vorsätzlichem und arglistigem Verschweigen gibt es zivilrechtlich keinen Unterschied. Zur eingangs aufgeworfenen Frage: Richtig ist, dass eine EU-Richtline grundsätzlich für die EU-Bürger nicht bindend ist. Allerdings sind die entsprechenden Vorgaben u.a. durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt worden und damit - insbesondere durch die Regelungen des BGB - für "Bürger" verbindlich.

Gruß
Stefan
 
Moin,

vorsätzliches Verschweigen erfüllt imho den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
Ein Rechtsinstitut des arglistigen Verschweigens ist mir nicht bekannt, hier wird in der Regel nur zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.

Greetz

Carsten

 
Zitat von Weazle:
vorsätzliches Verschweigen erfüllt imho den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
Ein Rechtsinstitut des arglistigen Verschweigens ist mir nicht bekannt, hier wird in der Regel nur zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden.

Fast richtig. Vorsatz = Arglist. Vorsätzliches Verschweigen ist nur dann arglistige Täuschung, wenn eine Pflicht zur Aufklärung bestand, was nicht immer der Fall ist. das führt jetzt aber zu weit. Im Tenor hast Du Recht.

Gruß
Stefan
 
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