Kleinunternehmerbesteuerung
Kleinunternehmer - § 19 UStG
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich der Kleinunternehmer durch Verzicht auf die Regelung des § 19 Abs. 1 besser stellen: Da sein Kunde in Nettopreisen vergleicht, weil er die hinzugerechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hätte der Kleinunternehmer - ceteris paribus - eine geringere Gewinnspanne. Durch eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes würde sich dieser Effekt verstärken.
... zum besseren Verständnis oder auch nicht.
Auf Rechnungen an Kleinunternehmer muss seitens der Rechnungsteller auf die Kleinunternehmerrregelung hingewiesen werden.
Das bedeutet, einfach gesagt: Der Kleinunternehmer hat Vorteile, solange er an Privatleute verkauft, was wohl hier der Fall ist. Bei überwiegendem Verkauf an Firmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, sollte auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet werden.