Wie wickelt man einen Paketversand-Schaden richtig ab?

Wenn im Kaufvertrag vereinbart wird, der Verkäufer versendet die Ware an den Käufer (Standardfall), dann haftet zunächst einmal auch der Verkäufer für kaputte Ware. Denn er hat ja die Vertragspflicht, die Ware heile zum Käufer zu bringen.
Nein, nicht, wenn der Kaufvertrag zwischen Privatpersonen geschlossen wird. Dann geht das Risiko mit der Übergabe an den Transportdienstleister auf den Käufer über. Bei einem Verlust muss dann zwar der Verkäufer einen Nachforschungsauftrag stellen und ggf. Erstattungen an den Käufer weiterleiten, aber für den Verkäufer endet die Haftung im Postamt. Er selbst muss nichts aus seiner Tasche zurückzahlen - vorausgesetzt natürlich, er hat den Verlust oder die Beschädigung der Ware nicht grob fahrlässig oder mit Vorsatz verschuldet und hat sich an die Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag gehalten. Ist der Verkäufer an der Misere Schuld, kann der Käufer von ihm Schadensersatz fordern.
Bei gewerblichen Anbietern ist das anders.
Die Rechtsnormen hat Alex oben genannt.

Gruß
Sebastian
 
Ok, wenn sich zwei juristisch vorgebildete Leute einig sind, dann will ich das auch nicht länger bestreiten. Und im vorliegenden Fall bin ich ja der Verkäufer, also kommt mir der §447 ja nur zu Gute. Warum also bestreiten? ;)

Eins verstehe ich trotzdem noch nicht. Warum wird der §447 nur dann angewendet, wenn Käufer und Verkäufer beide Privatpersonen sind? Die meisten BGB Paragraphen gelten ja auch für Rechtsgeschäfte und Verträge, bei denen nur eine Partei eine Privatperson ist.
 
Eins verstehe ich trotzdem noch nicht. Warum wird der §447 nur dann angewendet, wenn Käufer und Verkäufer beide Privatpersonen sind? Die meisten BGB Paragraphen gelten ja auch für Rechtsgeschäfte und Verträge, bei denen nur eine Partei eine Privatperson ist.
Nein, das kann man so nicht sagen. Die Rechtsnormen im BGB gelten recht allgemein für natürliche wie juristische Personen. Es ist auch ein sehr altes Regelwerk und man merkt ihm seine "Agrarlastigleit" deutlich an. Es ist aber so, dass neben den ganz allgemeinen Regelungen durchaus speziellere Fälle Beachtung finden. So darf man beispielsweise bestimmen, wer das eigene Grundstück betreten darf. Wenn aber der spezielle Fall eintritt, dass jemandem sein Bienenschwarm abhaut, dann darf der Besitzer dem Schwarm über mein Grundstück folgen.
So ähnlich ist es auch hier. Allgemein findet der Gefahrenübergang mit der Übergabe an den Transportdienst statt, wie es im §447 steht. Der §474 bestimmt aber, dass ein Unternehmer anders zu behandeln ist. In §475 ist dann der Versandfall unter diesen Umständen geregelt. Alex hat das weiter oben ja schon ganz richtig aufgelistet.
Warum das so ist, wäre eine Frage, die man mit einem kommentierten BGB vermutlich am zufriedenstellendsten lösen kann. In §475 Abs. 2 wird angegeben, dass bei einem gewerblichen Anbieter, die Auswahl des Transportunternehmens in der Regel vom Anbieter bestimmt wird. Der Käufer hat in diesem Fall keinen Einfluss auf den Versand und soll deswegen auch das Risiko nicht tragen müssen. Der Wortlaut einer Rechtsnorm ist aber immer nur ein Teil der Bedeutung. Daneben gibt es noch die historische und die teleologische Deutung (und noch eine, die ich vergessen habe).
Alles nicht so einfach.

Gruß
Sebastian
 
Ok, wenn sich zwei juristisch vorgebildete Leute einig sind, dann will ich das auch nicht länger bestreiten. Und im vorliegenden Fall bin ich ja der Verkäufer, also kommt mir der §447 ja nur zu Gute. Warum also bestreiten? ;)

Eins verstehe ich trotzdem noch nicht. Warum wird der §447 nur dann angewendet, wenn Käufer und Verkäufer beide Privatpersonen sind? Die meisten BGB Paragraphen gelten ja auch für Rechtsgeschäfte und Verträge, bei denen nur eine Partei eine Privatperson ist.
Das ist aus Gründen des Verbraucherschutzes so geregelt. Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, dh im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verkauft, dann wird der Gefahrenübergang quasi nach hinten verschoben und findet erst statt, wenn der Verbraucher (also der Käufer) die Ware erhält. Bei einem Privatkauf geht die Gefahr (dh zufälliger Untergang oder ähnliches) bereits mit Übergabe der Ware an den Kurierdienst an den Käufer über.

CS,
Ulrike
 
Es gibt nun neue Entwicklungen in dem Fall. Wie schon gesagt, hatte ich als Verkäufer und Versender des Pakets also einen Nachforschungsantrag (Rechercheauftrag) gestellt.

Darauf bekam ich von Hermes __innerhalb von 12h__ folgende "Dies klärt Ihr Online-Marktplatz für Sie #Ticketnummer"-Email:
"
Sehr geehrter Herr ...,

es tut uns leid, dass wir Ihnen zur Sendung Sendungsnummer Anlass zur Beschwerde gegeben haben. Wir sind uns bewusst, wie enttäuschend das für Sie ist.

Was Sie als Käufer jetzt tun können:
Bitte wenden Sie sich vorzugsweise an Ihren Verkäufer oder direkt an den Online-Marktplatz.

Was Sie als Verkäufer jetzt tun können: Bitte wenden Sie sich direkt an den Online-Marktplatz.

Seien Sie unbesorgt, EBAY wird als unser Vertragspartner gemeinsam mit uns die abschließende Bearbeitung für Sie vornehmen.

Wir sind davon überzeugt, Ihnen beim nächsten Mal einen reibungslosen Service zu bieten.
"

Gleichzeitig hatte Ebay - wie beim Fall "Ware nicht erhalten" üblich - eine 5 Tages Frist gesetzt, innerhalb der Käufer und Verkäufer und das Problem unter sich klären sollten.

Der Hermespaketdienst hat bis heute überhaupt kein Rechercheergebnis geliefert und blockt weitere E-Mail Anfragen zum Verbleib des Pakets einfach mit folgender Emailantwort ab. "Wir setzen alle Hebel in Bewegung, um Ihr Anliegen so schnell wie möglich zu beantworten. Eine weitere E-Mail verlängert die Bearbeitungszeit. Bitte verzichten Sie deshalb auf weitere Anfragen zum selben Anliegen."

Nach dem Ablauf der 5-Tagesfrist drückte der Käufer also auf den "eBay Käuferschutz Button". Der eBay Kâuferschutz buchte den Kaufpreis plus Versandkosten bei mir zurück und schrieb dem Käufer den vollen Betrag wieder gut. Nach den eBay Käuferschutzrichtlinien muss der Verkäufer einen Trackingnachweis für das __zugestellte__ Paket erbringen. Das Paket ging aber verloren und wurde nicht zugestellt; folglich kann ich den geforderten Zustellungsnachweis nicht erbringen.

Die "Dies klärt Ihr Online-Marktplatz für Sie #Ticketnummer"-Email von Hermes war also reine Vernebelungstaktik, um sich von den unliebsamen Nachfragen zum Paket zu entledigen. Obwohl eBay über seine Plattform direkt Paketmarken für Hermes (und DHL) verkauft, wickelt der eBay Käuferschutz weder Paketschäden mit den Paketdienst ab, noch kümmert sich eBay bei der Regulierung des Kâuferschutzfalles in irgend einer Weise um das Haftungsrisiko des Käufers bei einem Versandkauf aus §447 BGB.

Kurzum, ich hab 450 Euro weniger aufm Konto, weil Hermes das Paket vebaselt hat. Und der Paketdienst agiert als skrupelloser Profitgeier und fährt sämtliche Finten und Nebelmaschinen auf, um - egal wie - um die Regulierung des Schadens herumzukommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Heinrich,

wie schon geschrieben hast Du bei einem Paketverlust (gegenüber einem Transportschaden) sehr gute Chancen, Deinen Schaden ersetzt zu bekommen, denn für den Paketdienstleister gibt es da eigentlich keine Ausreden mehr!

Wichtig ist konsequent und mit Nachdruck weiterverfolgen:
-Nachforschungsauftrag stellen mit einer Fristsetzung von 4 Wochen
Falls kein Ergebnis:
-Kostenerstattung/Schadenersatz fordern mit einer Fristsetzung von 2 (max. 3) Wochen
usw. siehe z.B. (wie schon geschrieben):
Vorgehen bei der Reklamation bis hin zur Klageerhebung, z.B. hier:

Ciao Werner
 
Danke Werner, in dem Link stehen wirklich viele wertvolle Informationen drin.

Ich habe aber nochmal eine grundsätzliche Frage. Ich merke ja jetzt schon, dass der Paketdienst eigentlich gar kein Bock hat, den Schaden korrekt abzuwickeln und stattdessen nur Nebelkerzen zündet und nach Gründen sucht, wie er meinem berechtigten Schadensersatzanspruch abwiegeln kann. Es geht also nicht nur um den geldlichen Schadenerstattungsbetrag sondern auch um meine aufgewendete Arbeitszeit und meine Nerven.

Deshalb meine Fragen:
- Muss ich mich wirklich auf den wahrscheinlich extra kunden-nachteilig gestalteten Online-Schadenmeldeprozess des Paketdienstes einlassen oder kann ich auch einfach schriftlich eine Rechnung mit den Nachweisen schicken, __und gleich im ersten Anlauf eine angemessene _letzte_ Frist setzen__, nach deren Ablauf ich direkt eine Klage oder das Mahnverfahren einleite? In einem Online Prozess kann ich ja nur das machen, was mir der Paketdienst zugesteht. Wahrscheinlich kann ich in dem Online Prozess gar keine Frist setzen.

- Der Abwicklungsprozess gestaltet sich zunehmend arbeitszeitaufwendig für mich. Welche Kosten(pauschalen) kann ich für die Bearbeitung verlangen?

- Kann ich den Schadenfall auch jetzt schon von einem Anwalt bearbeiten lassen? Z.B. bei einem Verkehrsunfall kann ich auch die außergerichtliche Schadensregulierung mit der Versicherung an einen Anwalt übergeben und sie muss es zahlen.

Danke Heinrich
 
Hallo Heinrich,

vorweg: mein Auskünfte sind nach meinem Kenntnisstand und natürlich unverbindlich!

Deshalb meine Fragen:
- Muss ich mich wirklich auf den wahrscheinlich extra kunden-nachteilig gestalteten Online-Schadenmeldeprozess des Paketdienstes einlassen oder kann ich auch einfach schriftlich eine Rechnung mit den Nachweisen schicken, __und gleich im ersten Anlauf eine angemessene _letzte_ Frist setzen__, nach deren Ablauf ich direkt eine Klage oder das Mahnverfahren einleite? In einem Online Prozess kann ich ja nur das machen, was mir der Paketdienst zugesteht. Wahrscheinlich kann ich in dem Online Prozess gar keine Frist setzen.

Gibt es irgendwo eine Passage, die einem die Online-Schadensabwicklung vorschreibt (AGB)? Selbst wenn, denke ich nicht, dass man dazu verpflichtet werden kann und würde die Sache kurz und knapp schriftlich abwickeln.
Ich denke nicht, dass Du das schrittweise Vorgehen abkürzen kannst. Zuerst muss herausgefunden werde, was mit Deinem Paket passiert ist. Je nach Ergebnis erfolgt dann der nächste Schritt oder auch nicht. Z.B. wenn Dir der Dienstleister in dem Stadium die Schadenabwicklung von sich aus anbieten sollte.

- Der Abwicklungsprozess gestaltet sich zunehmend arbeitszeitaufwendig für mich. Welche Kosten(pauschalen) kann ich für die Bearbeitung verlangen?

Meines Wissen kannst Du hier als Privatperson keine Kostenauslage verlangen.

- Kann ich den Schadenfall auch jetzt schon von einem Anwalt bearbeiten lassen? Z.B. bei einem Verkehrsunfall kann ich auch die außergerichtliche Schadensregulierung mit der Versicherung an einen Anwalt übergeben und sie muss es zahlen.

Können ja, bloß bleibst Du dann wahrscheinlich auf den Kosten sitzen. Meines Wissens würde Dir ein Gericht diese Kosten nur zugestehen, wenn zur Wahrung Deiner Interessen unbedingt ein Anwalt nötig gewesen wäre.
Mahnbriefe mit Fristsetzungen fallen nicht darunter.
Ich würde sagen, dass ein Anwalt erst nötig ist, wenn das Unternehmen nicht auf Deine Schadenersatzforderungen eingehen sollte und Du vor einer Klageerhebung stehst.

Tja, neben dem Ärger bleibt leider noch ein gewisser Arbeitsaufwand an einem hängen ...

Ciao Werner
 
Meines Wissen kannst Du hier als Privatperson keine Kostenauslage (für Arbeitsstunden) verlangen.
(...)
Tja, neben dem Ärger bleibt leider noch ein gewisser Arbeitsaufwand an einem hängen ...

Das sagt auch die KI:
"Der reine Zeitaufwand des Geschädigten für die außergerichtliche Schadenabwicklung (z. B. Telefonate führen, Schriftsätze erstellen, Akten heraussuchen) ist nicht ersatzfähig.

In der Regel erkennen Gerichte aber eine sogenannte „Kosten- oder Unkostenpauschale“ für anfallende __geldliche Aufwendungen__ wie Porto, Kopien/ Ausdrucke, Telefonkosten und Fahrten an.

Diese liegt üblicherweise zwischen 20 € und 30 € (zum Beispiel nach § 287 ZPO in Verbindung mit BGH, VI ZR 37/11).

Das Amtsgericht Köln und zahlreiche andere Gerichte haben 25 € als übliche Höhe festgesetzt."


Ich würde sagen, dass ein Anwalt erst nötig ist, wenn das Unternehmen nicht auf Deine Schadenersatzforderungen eingehen sollte und Du vor einer Klageerhebung stehst.

Das sagt auch die KI:
"Der Schädiger muss dem Geschädigten die Kosten für einen außergerichtlichen Anwalt nur dann erstatten, wenn die Beauftragung __notwendig__ war.

Grundsatz: Ersatz als „Rechtsverfolgungskosten“
Nach § 249 Satz 2 BGB gehören die Anwaltskosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands („Naturalrestitution“), wenn sie zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs __notwendig__ waren.

Sie sind insbesondere dann notwendig,

- Wenn der Geschädigte ohne anwaltliche Unterstützung seinen Anspruch nicht sachgerecht durchsetzen konnte (z. B. bei Haftungsstreit oder unklarer Höhe des Schadens). oder

- Wenn der Schädiger sich im Verzug befindet, also den Schaden nicht freiwillig begleicht."


Außerdem darf ich ab der ersten Mahnung auf die Hauptforderung (also den Schaden) Zinsen in Höhe von Referenzzinssatz + 4% berechnen, aber nicht auf die Nebenkosten.
 
Kriegt man den Kundenservice eigentlich nicht mehr ans Telefon? Mit Menschen reden bringt manchmal mehr, als Endlosschleife e-Mail ...
Habe für Hermes Deutschland spontan nur die Tel der Verwaltung/Zentrale gefunden. Vielleicht man man Dir dort ja sagen, wie man mit Leuten statt KI reden kann.

Nach 20 Tagen kannst Du auch eine Verlustmeldung einreichen; mit Quittung und Wertnachweis.
 
Kriegt man den Kundenservice eigentlich nicht mehr ans Telefon? Mit Menschen reden bringt manchmal mehr, als Endlosschleife e-Mail ...
Habe für Hermes Deutschland spontan nur die Tel der Verwaltung/Zentrale gefunden. (...)

Hallo Eike!

Nein, es gibt keine Telefonhotline für Reklamationen mehr.

Du hast anscheinend noch keine Erfahrungen mit dem neue modernen Geschäftsmodell der Paketdienste sammeln dürfen. Sei froh.

Die Paketdienste nehmen jetzt billigend in Kauf, das ein Prozent X an Paketen verloren geht. Statt kostenintensivem Kundenservice, das verlorene Paket wieder zu beschaffen oder den Wert zu erstatten, ist es für den Paketdienst viel günstiger, die Kundenforderung einfach weg zu diskutieren und den Kundenaufwand für die Abwicklung des Regulierungsprozesses künstlich mit Nebelkerzen und erfundenen Behauptungen in die Höhe zu treiben. Da wird dann zum Beispiel einfach kackdreist behauptet, es sei gar keine teure Ware in dem Paket gewesen. Sie bauen einfach darauf, dass sich mit jedem zusätzlich geforderten Nachweis und jeder zusätzlichen Woche ein bestimmter Prozentsatz an Kunden an der Reklamation aufreibt und seinen berechtigten Anspruch schließlich fallen lässt.
 
Gibt es irgendwo eine Passage, die einem die Online-Schadensabwicklung vorschreibt (AGB)? Selbst wenn, denke ich nicht, dass man dazu verpflichtet werden kann und würde die Sache kurz und knapp schriftlich abwickeln.

Sicher wird Hermes irgendwo AGBs haben.

Aber nach § 305 Abs. 2 BGB werden die AGB des Unternehmers nur dann wirksam, wenn

- der Unternehmer den Verbraucher vor oder spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist. Ein nachträglicher Hinweis – etwa auf der Rechnung oder in einer E-Mail nach Vertragsabschluss – reicht nicht aus.

- der Verbraucher eine zumutbare Möglichkeit erhält, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen, bevor er den Vertrag abschließt. Dazu gehört etwa die Beifügung in Papierform, ein Aushang (z. B. im Laden) oder eine leicht auffindbare Online-Verlinkung (z. B. downloadbarer PDF-Link vor Bestellabschluss).


__Ich habe die Paketdienstleistung aber über eBay als digitalen QR-Code gekauft. Und eBay hat NICHT auf die AGB von Hermes hingewiesen.__

Also kann mir doch herzlich egal sein, was in den Hermes AGBs drin steht.

Ich schalte gegenüber Hermes jetzt auch in den skrupellosen Profita...loch-Modus. Überall wo bei denen ein kleines juristisches Schlupfloch ist, da bohre ich jetzt genüsslich mit einer ganz langen juristischen Lanze rein.

Ich werde denen Null entgegen kommen. Stattdessen will ich bei denen eine juristische Rakete einschlagen lassen, die sich mit Fristsetzungen völlig selbständig durchbrennt, sodass sie dann entweder zahlen müssen oder ich dann - ohne irgendeine Wiggelei - direkt Klage einreichen kann. ICH WILL MIT DEM REKLAMATIONSFALL NULL AUFWAND HABEN. Ich kann ja schließlich auch keinen Arbeitsaufwand geltend machen. Siehe oben.
 
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Hallo zusammen,

nur als Erfahrungswert:

Vom PDS 130 über Nagler 31 mm und Canon EF L400 sendeten wir sehr viele Artikel per Hermes... Ein einziger Vorfall bleibt in Erinnerung: Ein nach Wien versendetes Delos 14 mm... Aufgrund neuer, österreichischer Trackingnummer inmitten des Weihnachtstrubels 2024 blieb es liegen. Nach Telefonat mit dem Service (040 593 551 111) klärte sich die Situation und alle Parteien waren zufrieden... Ist telefonischer Kontakt seit dem nicht mehr möglich?

Alle anderen Abwicklungen gelangen bisher einwandfrei...

Viele Grüsse

Markus
 
Hallo!

Es macht wirklich keinen Sinn, das telefonisch, oder auf irgendeinem anderen Weg, als dem Vorgesehenen klären zu wollen. Es gibt da keine Abteilung mit 250 Mitarbeitern, die die Schadensfälle betreuen, sondern da sitzt sicher irgendwo so ein armes, ungeliebtes Würstchen und arbeitet die Erstattungsanträge ab. Der kommt mit den Standardanträgen am besten und schnellsten zurecht.
Ich will jetzt nicht wieder mit Vertragsrecht anfangen, aber die Unternehmen bestimmen die Regeln der Erstattung selber und der Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag, der bei der Auftragserteilung für den Versand zustande gekommen ist. Irgendwo im Kleingedruckten steht, bis zu welcher Summe erstattet wird, und welche Voraussetzungen es für die Erstattung gibt. Diese Versicherung ist eine Leistung des Versandunternehmens und der Erstattungsanspruch für den Warenwert leitet sich nicht direkt aus dem Gesetz ab.
Die Erstattung umfasst den Warenwert bis zur festgelegten Höchstsumme und in der Regel auch die gezahlten Portokosten. Darüber hinaus entstandene Kosten werden zunächst nicht erstattet. Das kommt erst in Betracht, wenn die Sache bei Gericht landet und man dort ggf. weitergehenden Schadensersatz zugesprochen bekommt. Aber Vorsicht mit Schadensersatz: Da gibt es wiederum Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Aber so weit kommt es sehr wahrscheinlich nicht.

Irgendwo wird auf der Seite des Versandunternehmens auch was zu den Fristen stehen, die eingehalten werden müssen. Mit diesem Wissen würde ich den Vorgang kaltblütig und geduldig abarbeiten:
1. Wenn das Track&Trace soundsolange (steht sicher irgendwo) keine Veränderung mehr zeigt, online Antrag auf Nachforschung stellen. Das wird sicherlich irgendwie bestätigt.
2. Wenn die Nachforschung soundsolange (steht auch bestimmt irgendwo) dauert, Formular für die Erstattung ausfüllen und mit den Rechnungsbelegen des Inhalts einreichen.
3. Sollte sich dann binnen 2 Wochen (so lange würde ich mindestens warten) nichts tun, würde ich per Mail an die Erstattung erinnern und eine Frist von mindestens weiteren 2 Wochen für die Zahlung setzen.

Es kann natürlich sein, dass zwischendurch eine Antwort kommt, nach der man die Zahlung aus diesen oder jenen Gründen ablehnt. Dann würde ich spätestens die AGB prüfen, ob diese Ablehnung wirklich der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Wenn dem nicht so ist, oder wirklich keine Reaktion kommt, dann ist die Zeit für den Anwalt gekommen. Der prüft das und wird dann selber noch mal schreiben. Erst dann kann man über eine Klage nachdenken. Der Anwalt klagt aber gerne und eine kleine Stimme in meinem Kopf merkt an, dass er das ganz ganz manchmal nicht in meinem Interesse tut.

Meine Erfahrung ist, dass die Unternehmen zahlen, wenn wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn nicht, dann hat meistens der Kunde die AGB nicht gelesen.
Die Gültigkeit der AGB wegen mangelnder Gelegenheit zur Kenntnisnahme anzuzweifeln dürfte eher schwierig sein. Es gab zwar jüngst ein paar Urteile aus dem Bereich der Telekommunikation, wonach bloße Links zu den AGB nicht ausreichen, aber mit so einer Argumentation ist man vermutlich auf sehr hoher See. Zumal andere Urteile (z.B. ziemlich passgenau hier vom Landgericht Lübeck) zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Argumentation, dass einen Link anzuklicken, um die AGB zu lesen keine unzumutbare Hürde zur Kenntnisnahme der AGB darstellt, würde ich persönlich irgendwie folgen können.

Wenn ich etwas Teures verschicke und eventuell sogar noch zusätzlich die Versicherungssumme aufstocke, dann lese ich vorher genau, was ich brauche, um diesen Anspruch am Ende durchsetzen zu können. Ich stelle vor allem sicher, dass ich den Wert der Fracht auch belegen kann.

Gruß
Sebastian
 
Hallo Sebastian,

das Urteil des LG Lübeck geht hier fehl. Ich habe direkt von eBay.de einen Hermes-QR-Code gekauft. Weder auf der eBay Seite noch auf dem QR-Code Bild stand irgend etwas von Geschäftsbedingungen drauf. Noch nicht Mal der obligatorische Satz "Es gelten unsere Geschäftsbedingungen" (, der ohne einen Link oder das tatsächliche Paratlegen in ausgedruckter Form unwirksam ist).

Also sind die Hermes AGB gar nicht wirksam geworden. (Außerdem muss das Unternehmen die wirksame Einbeziehung der AGB beweisen; als Kunde kann ich einfach sagen: Die Einbeziehung der AGB wird mit der Forderung des Beweisantritts bestritten.)

Spaßeshalber habe ich gerade trotzdem Mal in die Hermes AGB geschaut. ( Allgemeine Geschäftsbedingungen - Hermes Germany GmbH ) Die sind noch von 2019 und da steht nix von Online-Schadenmeldung drin. Also kriegen sie auch keine Online-Schadenmeldung. Sie kriegen also einen Brief von mir und müssen alles selbst eintöckeln. So einfach ist das.

Und noch was lustiges. In den Hermes __Privatkunden__-AGB steht drin
6.1
Soweit in diesen AGB oder zwischen Hermes und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet Hermes bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff. __HGB__, insbesondere §§ 425 ff. __HGB__, bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR.

Es ist aber völlig unzulâssig, ein Privatkundengeschäft nach den HGB Gesetzen zu machen. Das HGB gilt nur zwischen Unternehmen, niemals zwischen Unternehmen und Privatkunde.

Ergo: Der ganze Reklamationsprozess von Hermes samt AGB ist ein großes Abwiegelungsgebaren aus teilweise frei erfundenen Rechtsfantasien. Je mehr man sich als Kunde auf solche trölerischen blödsinnigen Diskussionen einlässt, desto schlechter ist es. Deshalb bleibe ich dabei. Da hilft nur eins. Gleich von Anfang an sofort juristisch hart anpacken und den Reklamationsfall mit so wenig eigenem Aufwand wie möglich zackig vors Gericht bringen!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hermespakete sind alle genau gleich pauschal mit 500 Euro versichert. Zusätzlich wählbare Aufstockungen der Versicherungssumme - wie bei DHL - gibt es nicht.

Das Barbezahlen von Paketen kommt heutzutage kaum noch vor. Denn der digitale Paket-QR Code ist 1 Euro billiger. Das Produkt bleibt aber genau gleich. Es ist kein abgespecktes Light-Produkt, oder ähnlich.

Auch ein Hermes QR Code über eBay gekauft ist das gleiche Produkt. Es ist in etwa so, als ob man den Lufthansa-Flug von Köln nach Malle nicht bei Lufthansa kauft, sondern über CHECK24.de oder fluege.de kauft. Man bucht die gleiche Leistung über ein anderes Portal.
 
Vor Gericht und auf hoher See ... Fülle doch einfach die Schadensmeldung online aus, wer online Paketmarken kaufen kann wird das hinbekommen, so wird das Gericht vermutlich argumentieren.

Die Hermes AGB sind Stand 1.1.2025. Und ob Du Dich auf deren Unwirksamkeit berufen wirst können steht in den Sternen. Aber es soll ja Leute geben die wegen EUR 59 vors Landgericht ziehen, siehe oben verlinktes Urteil. Jeder wie er mag.
 
Hallo Frank,
ja vielen Dank für Deine Nachfrage. Ich war einfach nur drüber hinweggekommen. Sehr gerne erstatte ich Bericht.

Ich hatte dem Hermes Paketdienst also schriftlich per Einschreiben (ohne Onlineschadenmeldung) eine Frist gesetzt, wenn das Paket nicht innerhalb von 3 Wochen bis zum dd.mm.yyyy ausgeliefert würde, dann würde ich nach §439 BGB vom Transportvertrag zurück treten. Und ich hatte auch gleich schon eine Rechnung über 450 plus 25 Euro Unkostenpauschale dabei gelegt und nach fruchtlosen Ablauf des dd.mm.yyyy Klageerhebung DIREKT OHNE WEITERE MAHNSCHREIBEN angedroht. Also quasi maximal unfreundlich.

Und 5 Tage vor dem Ablauf der Frist hat der Hermespaketdienst das Paket dann tatsächlich noch verspätet an den Empfänger ausgeliefert.

EINEN MONAT nach der verspäteten Auslieferung kam dann auch das Ergebnis des Online-Rechercheauftrags: Das Paket wurde "erfolgreich" beim Empfänger zugestellt.


Zwischenzeitlich hat Hermes aber schon wieder ein neues Paket verloren. Und zwar hatte ich das andere Paket im Paketshop abgegeben. Es war entweder unterfrankiert oder der abholende Paketbote hatte vom Vorabend einen Hangover, und hat das Paket auf der Regal der zur Abholung eingecheckt. (Das konnten nicht mehr geklärt werden.) Jedenfalls erhielt der Empfänger eine E-Mail-Nachricht, dass das Paket (das den Paketshop der Einlieferung in Wahrheit gar nicht verlassen hatte!!), NICHT AN DEN EMPÄNGER AUSGELIEFERT WERDEN KONNTE, WEIL ER ANGEBLICH NICHT ZU HAUSE WAR. Der Empfänger wurde aufgefordert, einen Ersatzablageort zu hinterlegen, was er auch tat. Daraufhin wurde das Paket aus dem Paketshop abgeholt, ins Logistikzentrum gefahren UND AUF DEN FEHLERHAUFEN GEPACKT. Denn das Paket war ja noch gar nicht am Logistikzentrum des Zielorts angelangt.

Auch hier wieder keine Antwort auf den Online-Rechercheauftrag innerhalb einer nützlichen Zeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Als Privatkunde von Hermes muss man ebenfalls auf der Businesskunden-Hotile Telefon: 040/593551111 anrufen.

Von der die Hermes-Webseite selbst sagt:
"An der Hermes-Hotline wird ein Sprachroboter eingesetzt, der manchmal nicht optimal funktioniert. In diesem Fall sagen Sie einfach: "Mitarbeiter sprechen". Alternative: Bleiben Sie 30 Sekunden lang still. Der Roboter wird dann fragen: "Hallo, sind Sie noch da?" Antworten Sie darauf mit "Hilfe", und Sie werden mit einem echten Mitarbeiter verbunden." (Kontaktdaten vom Hermes Paketdienst)

Als Privatkunde bekommt aber nur dann tatsächlich einen Mitarbeiter zu sprechen, WENN MAN DEN SPRACHROBOTER ÜBERWINDET. Denn mit der Option "Mitarbeiter sprechen" kommt man auf der Geschäftskunden-Hotline raus. Die Mitarbeiter für Geschäftskunden dürfen aber keine Privatkunden bearbeiten, können das Gespräch auch NICHT zu den Kollegen für Privatkunden durchstellen und beenden das Gespräch dann einfach!!

Und der Rechercheauftrag über einen Mitarbeiter ist genauso nutzlos, wie ein Online-Rechercheauftrag. Man bekommt keine Informationen zum aktuellen Verbleib des Pakets. Entweder das Paket wird SPÄTER WIEDER AUFGEFUNDEN UND VERSPÄTET NOCH AUSGELIEFERT, oder halt nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Wortlaut einer Rechtsnorm ist aber immer nur ein Teil der Bedeutung. Daneben gibt es noch die historische und die teleologische Deutung (und noch eine, die ich vergessen habe).
Alles nicht so einfach.

Gruß
Sebastian
Hi Sebastian,

es kommt noch die systematische Auslegung dazu.

Allgemein:
Wenn die Ware beim Verbrauchsgüterkauf (!) beschädigt wird oder verloren geht (eine Vermutung für letzteres besteht nach § 424 I HGB spätestens nach 20 Tagen) wird sich der Käufer berechtigterweise an den Händler wenden. Es besteht daneben aber auch der Direktanspruch des Käufers gegen den Frachtführer auch wenn zwischen diesen kein Vertrag besteht, § 421 HGB. Der Anspruch des Händlers gegen den Frachtführer bleibt dabei unberührt.

Viele Grüße
Michael
 
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