Hallo!
Es macht wirklich keinen Sinn, das telefonisch, oder auf irgendeinem anderen Weg, als dem Vorgesehenen klären zu wollen. Es gibt da keine Abteilung mit 250 Mitarbeitern, die die Schadensfälle betreuen, sondern da sitzt sicher irgendwo so ein armes, ungeliebtes Würstchen und arbeitet die Erstattungsanträge ab. Der kommt mit den Standardanträgen am besten und schnellsten zurecht.
Ich will jetzt nicht wieder mit Vertragsrecht anfangen, aber die Unternehmen bestimmen die Regeln der Erstattung selber und der Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag, der bei der Auftragserteilung für den Versand zustande gekommen ist. Irgendwo im Kleingedruckten steht, bis zu welcher Summe erstattet wird, und welche Voraussetzungen es für die Erstattung gibt. Diese Versicherung ist eine Leistung des Versandunternehmens und der Erstattungsanspruch für den Warenwert leitet sich nicht direkt aus dem Gesetz ab.
Die Erstattung umfasst den Warenwert bis zur festgelegten Höchstsumme und in der Regel auch die gezahlten Portokosten. Darüber hinaus entstandene Kosten werden zunächst nicht erstattet. Das kommt erst in Betracht, wenn die Sache bei Gericht landet und man dort ggf. weitergehenden Schadensersatz zugesprochen bekommt. Aber Vorsicht mit Schadensersatz: Da gibt es wiederum Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Aber so weit kommt es sehr wahrscheinlich nicht.
Irgendwo wird auf der Seite des Versandunternehmens auch was zu den Fristen stehen, die eingehalten werden müssen. Mit diesem Wissen würde ich den Vorgang kaltblütig und geduldig abarbeiten:
1. Wenn das Track&Trace soundsolange (steht sicher irgendwo) keine Veränderung mehr zeigt, online Antrag auf Nachforschung stellen. Das wird sicherlich irgendwie bestätigt.
2. Wenn die Nachforschung soundsolange (steht auch bestimmt irgendwo) dauert, Formular für die Erstattung ausfüllen und mit den Rechnungsbelegen des Inhalts einreichen.
3. Sollte sich dann binnen 2 Wochen (so lange würde ich mindestens warten) nichts tun, würde ich per Mail an die Erstattung erinnern und eine Frist von mindestens weiteren 2 Wochen für die Zahlung setzen.
Es kann natürlich sein, dass zwischendurch eine Antwort kommt, nach der man die Zahlung aus diesen oder jenen Gründen ablehnt. Dann würde ich spätestens die AGB prüfen, ob diese Ablehnung wirklich der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Wenn dem nicht so ist, oder wirklich keine Reaktion kommt, dann ist die Zeit für den Anwalt gekommen. Der prüft das und wird dann selber noch mal schreiben. Erst dann kann man über eine Klage nachdenken. Der Anwalt klagt aber gerne und eine kleine Stimme in meinem Kopf merkt an, dass er das ganz ganz manchmal nicht in meinem Interesse tut.
Meine Erfahrung ist, dass die Unternehmen zahlen, wenn wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn nicht, dann hat meistens der Kunde die AGB nicht gelesen.
Die Gültigkeit der AGB wegen mangelnder Gelegenheit zur Kenntnisnahme anzuzweifeln dürfte eher schwierig sein. Es gab zwar jüngst ein paar Urteile aus dem Bereich der Telekommunikation, wonach bloße Links zu den AGB nicht ausreichen, aber mit so einer Argumentation ist man vermutlich auf sehr hoher See. Zumal andere Urteile (z.B. ziemlich passgenau
hier vom Landgericht Lübeck) zu einem anderen Ergebnis kommen. Der Argumentation, dass einen Link anzuklicken, um die AGB zu lesen keine unzumutbare Hürde zur Kenntnisnahme der AGB darstellt, würde ich persönlich irgendwie folgen können.
Wenn ich etwas Teures verschicke und eventuell sogar noch zusätzlich die Versicherungssumme aufstocke, dann lese ich vorher genau, was ich brauche, um diesen Anspruch am Ende durchsetzen zu können. Ich stelle vor allem sicher, dass ich den Wert der Fracht auch belegen kann.
Gruß
Sebastian