Re: Fehleinschätzung des Gefahrenpotenzials
Hallo Torsten,
Ich bin doch ein bisschen enttäuscht, habe ich doch gedacht, dass du ein vernünftiger Ansprechpartner bist, welchem die Tragweite bewusst ist.
Und warum der Gebrauch eines solchen Lasers, zumal auf eigenem Grundstück, denn verboten sein sollte, hat hier noch niemand mit einschlägigen Gesetzestexten belegt.
Ich sage dir eines, probier’s aus und du wirst sehen was passiert.
Es mag sein, dass dir das Grundstück gehört, in diesem Sinne kannst du den Garten gestalten wie du willst, oder sonstwas aufstellen,
der Luftraum über dem Grundstück gehört allerdings nicht dir(ab einer gewissen Höhe, versteht sich).
Genauso wie es verboten ist Modellraketen, welche eine Flughöhe von 200-600m (auch höher) erreichen, ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde starten zu lassen, ist es auch verboten mit leistungsfähigen Lasern ohne vorherige Genehmigung in den Himmel zu leuchten (auch von deinem Grundstück aus).
Dies stellt eine Verletzung der Flugsicherheit dar und wird im Falle einer Beeinträchtigung auch entsprechend geahndet werden.
Ursprünglich habe ich gedacht, dass dir dieser Sachverhalt durch die beiden Mails, welche ich dir als PN gesendet habe, klar sein sollte.
Nur weil es dein Grundstück ist, kannst du darauf noch lange nicht machen was du willst, vielmehr hast du dich auch hier an die gültigen Gesetze zu halten.
Der Pilot fliegt auf seiner vorher festgelegten Flugbahn, da macht es keinen Unterschied ob er dein Grundstück überfliegt oder das des Nachbarn, wenn du den Luftverkehr auf diese Art (Laser) fahrlässig gefährdest, dann hast du mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.
(In den USA gibt es je nach Bundesstaat bis zu 5 Jahre Haft für Gefährdung des Luftverkehrs).
Im Übrigen heißt es in
BGV B2
BG-Vorschrift
Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
vom 1. April 1988
in der Fassung vom 1. Januar 1997
mit Durchführungsanweisungen
vom Oktober 1995
auf der Seite 18:
Bei LIDAR-Anwendungen, bei Verwendung von Showlasern oder anderen Lasereinrichtungen
im Freien, bei denen eine Gefährdung des Luftverkehrs möglich ist, ist eine Meldung des
Betriebes bei der örtlichen Flugsicherung erforderlich.
Wenn ich mich nicht irre, habe ich dir den Text in einer PN ohnehin verlinkt.
Ich kann mir gut vorstellen, dass dies auch für den Privatmann und den privaten Gebrauch zutrifft.
Daß das "Ordnungsamt (solange Privat genutzt) alle illegal eingeführten Pointer aus dem Verkehr" zieht, magst du dir wünschen, eine Rechtsgrundlage dafür sehe ich nicht.
Bitte, Laser >5mW sind beim besten Willen keine Pointer mehr.
Ich habe übrigens selber gar keinen solchen Laser, werde mir aber, angeregt durch diese Diskussion, bestimmt bald einen zulegen
Wenn das der Weisheit letzter Schluss sein soll...
Hoffnungsvolle Grüße
Daniel Martins